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Keine Vorschriften für Schönheitsreparaturen

24.05.2011 08:56 von Tobias Exner

Vermieter dürfen Mietern nicht vorschreiben, dass bei Schönheitsreparaturen nur mit ihrer Zustimmung "von der üblichen Ausführungsart" abgewichen werden dürfe.

Dieser Aussage liegt ein Urteil des BHG zugrunde (Az.: VIII ZR 143/10).
In einem weiteren Urteil des BGH (Az.: VIII ZR 198/10) wurde auch der Versuch, Mieter auf eine Farbe für Anstriche festzulegen kassiert.
In beiden Fällen war die Klausel im Mietvertrag unwirksam und die Vermieter mußten die Schönheitsreparaturen selbst übernehmen.

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