Ein Jahr Verjährungsfrist
16.05.2011 10:07
Eine Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter/Eigentümer mindestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes vorliegen. Geht die Abrechnung später ein, müssen Sie sie nicht mehr zahlen!
Gemäß einem Urteil des Landgerichtes Berlin (Az.: 63 S 681/09) muss der Vermieter oder Verwalter für die pünktliche Zustellung der Nebenkostenabrechnung sorgen. Wenn ein Einschreiben/Rückschein nicht zugestellt werden konnte und der Vermieter oder Verwalter die Abrechnung selbst in den Briefkasten steckt, hat er die Fristüberschreitung zu verantworten.


