A
Abschlußgebühr
Bei Abschluß eines Bausparvertrages wird eine Abschlußgebühr fällig.
Im Normalfall beträgt diese 1 oder 1,6 Prozent der Bausparsumme.
Eine Rückerstattung der Abschlußgebühr oder ein Bonus als Ersatz wird
von einigen Bausparkassen zum Teil unter bestimmten Bedingungen
angeboten.
Allgemein Bausparbedingungen (ABB)
Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) enthalten alle für die Rechtsbeziehung zwischen Bausparer und Bausparkasse wesentlichen Vertragsbestimmungen und sind Bestandteil jedes Bausparvertrages.
Arbeitnehmersparzulage
Arbeitnehmer können jährlich bis zu einem festgestzten Betrag
vermögenswirksam sparen, beispielsweise durch Einzahlung auf ein
Bausparkonto. Der Staat gewährt auf diese vermögenswirksamen
Leistungen die Arbeitnehmersparzulage von z.Zt. 9 %. Die
Arbeitnehmersparzulage ist einkommensabhängig.
Die Arbeitnehmersparzulage wird zunächst vom Finanzamt festgesetzt und
nach Ablauf der 7jährigen Bindungsfrist ausbezahlt. Vor Ende
dieser Frist ist eine Auszahlung möglich, wenn die Mittel aus dem
Bausparvertrag für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden.
B
Bauspardarlehen
Zinsgünstiges Darlehen der Bausparkasse, auf das der Bausparer nach Zuteilung des Bausparvertrages einen Rechtsanspruch hat. Beim Bauspardarlehen handelt es sich um ein unkündbares, in der Regel nachrangig abzusicherndes Darlehen, das nur für wohnwirtschaftliche Maßnahmen verwendet werden darf. Zur Verzinsung und Tilgung ist ein monatlich gleichbleibender Betrag zu leisten. Die Höhe des Darlehens ist in der Regel die Differenz zwischen Bausparsumme und dem angesparten Bausparguthaben.
Bausparguthaben
Das Bausparguthaben setzt sich zusammen aus eingezahlten Sparbeiträgen, gutgeschriebenen Zinsen sowie vom Staat gewährten Wohnungsbauprämien.
Bausparprämie
Auf Antrag des Bausparers zahlt der Staat eine Bausparprämie, auch Wohnungsbauprämie genannt.
Bausparsumme
Bausparverträge werden über eine vom Bausparer festgelegte Bausparsumme abgeschlossen. Ihre Höhe orientiert sich z.B. am späteren Finanzierungsbedarf.
Bausparvertrag
Der Kunde schließt einen Vertrag mit einer Bausparkasse, durch den der Bausparer nach Leistung von Bausparbeiträgen einen Rechtsanspruch auf ein Bauspardarlehen erwirbt. Rechtlich ist ein Bausparvertrag ein gegenseitiger langfristiger Darlehensvorvertrag, der seine Ausgestaltung durch die Allgemeinen Bausparbedingungen erhält. Der Bausparvertrag wird schriftlich auf einem besonderen Vordruck beantragt und kommt mit Annahme des Antrages zustande. Mit dem Abschluß eines Bausparvertrages wird eine Abschlußgebühr fällig.
Bewertungsstichtag
Tage, an denen die für jeden Bausparvertrag individuellen Bewertungszahlen ermittelt und die Zuteilungsreihenfolge festgelegt werden. Nach den Richtlinien der privaten Bausparkassen sind die der 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. Die auf die Stichtage bezogenen Zuteilungen erfolgen im jeweils um drei Monate später beginnenden Quartal.
Bewertungszahl
Die Bewertungszahl eines Vertrages drückt aus, wie lange und welche Summe der Bausparer im Verhältnis zur Bausparsumme (Zeit-Mal-Geld-System) gespart hat. Ist die für die Zuteilung erforderliche Bewertungszahl erreicht, kann der Bausparvertrag ausgezahlt werden.
Bindungsfrist
Wenn für Bausparbeiträge Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage gewährt wurden, unterliegen die angesparten Bausparguthaben einer gesetzlichen Bindungsfrist. Sie beträgt 7 Jahre. Nach Ablauf der Bindungsfrist kann der Bausparer über sein Bausparguthaben frei verfügen. Innerhalb der Bindungsfrist kann das angesparte Kapital nur für wohnwirtschaftliche Zwecke genutzt werden.
D
Darlehensverzicht
Verzichtet der Bausparer bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens unter gewissen Umständen rückwirkend ab Vertragsbeginn.
Datenschutzgesetz
Zweck dieses Gesetzes ist es, personenbezogene Daten in jeder Phase ihrer Verarbeitung vor Missbrauch zu schützen. Im wesentlichen enthält das Gesetz Begriffsbestimmungen über die personenbezogenen Daten, die davon betroffenen Personen und die speichernden Stellen; ferner Vorschriften über die Speicherung personenbezogener Daten, deren Übermittlung, die Benachrichtigung der Betroffenen und die Sicherungsmaßnahmen sowie schließlich Strafvorschriften bei Verstößen gegen das Gesetz. Es findet nicht nur auf die Unternehmen der Kreditwirtschaft, sondern auch auf freie Handelsvertreter Anwendung, die z. B. Immobilien oder Bausparverträge vermitteln.
E
Effektivzins
Der Zinssatz, der den realen Ertrag oder tatsächlichen Aufwand für eine Geldanlage bzw. Geldaufnahme (Kredit) angibt. In der Regel ist der Effektivzinssatz höher als der Nominalzins, da zusätzliche Kostenbestandteile berücksichtigt sind. Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) besteht eine Verpflichtung zur Angabe des Effektivzinses.
Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage wurde nur für Maßnahmen bis zum 31.12.2005 gewährt und läuft somit aus.
Zur Information finden Sie hier die Rahmenbedingungen bis zum 31.12.2005:
Für das selbstgenutzte Wohneigentum (Eigentumswohnung, Einfamilienhaus
oder ein Mehrfamilienhaus, in dem eine Wohnung selbst bewohnt wird)
sieht das geltende Eigenheimzulagegesetz folgende Grundförderung
vor: Der Fördergrundbetrag beträgt bei Neubau bzw. Erwerb eines Neubaus
1 % der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten inklusive des
Grundstücks zuzügl. anschaffungsnaher Modernisierungskosten, höchstens
1.250,-- EUR jährlich.
Die Förderung wird für einen Zeitraum von 8 Jahren gewährt.
Die Zulagen werden nur gewährt, wenn die Summe der positiven Einkünfte
im Antragsjahr und im Jahr davor in Höhe von 70.000 EUR bzw. 140.000 EUR
bei Eheleuten zuzügl. je Kind 30.000 EUR nicht überschritten wird (bis
31.12.2003 Bauantragsstellung bzw. Kauf 81.807,- EUR bzw. 163.614,-
EUR). Siehe auch Kinderzulage, Objektbeschränkung, Vorkosten.
F
Freistellungsauftrag
Durch einen Freistellungsauftrag befreit der Bausparer die Bausparkasse von ihrer Pflicht, einen Zinsabschlag auf die Zinsen, die der Bausparer für seine Bauspareinlagen gutgeschrieben bekommen hat, an das Finanzamt abzuführen.
G
Guthabenszinsen
Das Bausparguthaben im jährlich verzinst. Die Zinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben. Die Gesamtverzinsung kann sich rückwirkend ab Vertragsbeginn erhöhen (z.B. bei Verzicht auf das Bauspardarlehen und einer Laufzeit von mindestens 7 Jahren auf bis zu 4% jährlich, wenn seit Vertragsbeginn weder eine Vertragsänderung noch Vor- und Zwischenfinanzierungen erfolgt sind).
K
Kollektiv
Grundgedanke des Bausparens ist der Zusammenschluß von Sparern, die das gleiche Sparziel haben. Sie bilden eine vom Kapitalmarkt unabhängige Spargemeinschaft - das Kollektiv. Jeder Bausparer absolviert zunächst eine Sparphase mit tariflich festgesetzten Guthabenzinsen. Aus den Guthaben später zugegangener Bausparer werden die fest verzinslichen Bauspardarlehen finanziert. Das erfordert ein kontinuierliches Neugeschäft, welches der Gesetzgeber durch den dauerhaften Bedarf an Finanzierungsmitteln für wohnwirtschaftliche Zwecke als gegeben ansieht.
Kontoführungsgebühr
Im einigen Tarifen werden durch die Bausparkassen keinerlei Kontoführungsgebühren mehr erhoben.
L
Lebensversicherungsschutz
Zum Schutz der Hinterbliebenen des Bausparers beantragt die Bausparkasse bei Auszahlung eines Darlehens zur weiteren Abdeckung evtl. noch bestehender Darlehensforderungen für den Darlehensnehmer eine Versicherung auf den Todesfall (Risikolebensversicherung) soweit keine entgegenstehende Willenserklärung vorliegt.
M
Mindestsparguthaben
Eine Voraussetzung für die Zuteilung eines Bausparvertrages war bisher das Erreichen des im Tarif festgelegten Mindestsparguthabens. Einige Optionstarife verzichten auf eine feste Mindestansparung und bietet dem Bausparer eine größere Flexibilität. Üblich waren Mindestsparguthaben zur Zuteilung von 40% oder 50% der Bausparsumme.
Mindestbausparsumme
Die Mindestbausparsumme ist die kleinste mögliche Bausparsumme beim Vertragsabschluß. Sie wird in den jeweiligen Tarifbedingungen festgelegt.
N
Nominalzins
Der Nominalzins ist der Zinssatz, den ein Kunde für sein Darlehen bezahlen muß.
R
Regelsparbeitrag
Unterschiedlich je nach Bauspartarif.
Rendite
Angabe des jährlichen Ertrags in Relation zum investierten Kapital.
S
Sofortauffüllung
Bei der Soffortauffüllung eines Bausparvertrages wird zugleich mit dem Abschluß das für die Zuteilung erforderliche Mindestsparguthaben bzw. ein bestimmtes prozentuales Guthaben eingezahlt.
Spardauer
Zeit, wie lange die Sparzahlungen auf den Bausparvertrag erbracht werden.
Sparleistung
Der Geldbetrag, der auf den Bausparvertrag eingezahlt wird.
T
Tarif
Tarif ist der Fachausdruck für die verschiedenen Angebote der Bausparkassen. Die wesentlichen Merkmale eines Bauspartarifs sind die Verzinsung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen, die Voraussetzungen für die Zuteilung, die Festlegung des Tilgungsbeitrages sowie Regelungen über Kosten und Gebühren.
Tilgungsbeitrag
Tilgungsbeiträge sind die monatlichen Zahlungen zur Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens. Die Höhe des Tilgungsbeitrags ist über die gesamte Darlehenslaufzeit konstant.
U
Übertragung
Ein Bausparvertrag kann mit Zustimmung der Bausparkasse auf eine andere Person übertragen werden, wenn diese Angehörige des Bausparers im Sinne von § 15 der Abgabenordnung ist (mit Ausnahme des/der Verlobten). Dabei geht der Vertrag mit allen Ansprüchen und Verpflichtungen auf den Erwerber über.
Vermögenswirksame Leistungen
Die meisten Arbeitgeber zahlen ihren Arbeitnehmern bis zu 40,- EUR im Monat zusätzlich zum Gehalt. Werden diese vermögenswirksamen Leistungen auf einen Bausparvertrag eingezahlt, ist die Gewährung einer staatlichen Arbeitnehmersparzulage bei Einhaltung der Einkommensgrenzen möglich. Zahlt der Arbeitgeber weniger als 40,- EUR kann der Sparer aus eigenen Mittel bis auf diesen Betrag erhöhen und so die staatliche Prämie von 9 % optimal nutzen. Es ist jedoch erforderlich, daß die Überweisung (auch des Arbeitnehmeranteils) durch den Arbeitgeber erfolgt. Innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen (siehe auch Arbeitnehmersparzulage) wird auf die vermögenswirksamen Leistungen eine Arbeitnehmersparzulage gewährt.
W
Widerspruchsrecht
Sind bei Antragstellung nicht alle Informationen ausgehändigt worden, kann nach Erhalt der Bausparurkunde, der Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) und aller übrigen Verbraucherinformationen innerhalb von 14 Tagen dem Vertrag widersprochen werden, also vom Widerspruchsrecht gebrauch gemacht werden.
Wohnungsbauprämie
Die Wohnungsbauprämie für Bausparvertragsabschlüsse ab dem 01.01.2009 wird dauerhaft an eine wohnwirtschaftliche Verwendung wie Bau / Kauf oder Modernisierung / Renovierung gebunden. Die Bausparguthaben stehen dann nicht mehr wie bisher nach 7 Jahren zur freien Verfügung.
Ausnahme: Bausparer, die jünger als 25 Jahre sind, bleiben von der Verwendungsbindung ausgenommen und können sich für maximal 7 Jahre die freie Verwendungsmöglichkeit sichern. Von dieser Regelung kann jeder Bausparer einmal Gebrauch machen.
Einen Anspruch auf die Prämie hat grundsätzlich jeder Bausparer bereits ab dem 16. Lebensjahr. Vorausgesetzt, sein zu versteuerndes Einkommen beträgt weniger als 25.600 Euro im Jahr, bei Ehepaaren sind es 51.200 Euro. Jährlich müssen Sparer mindestens 50 Euro, maximal 512 Euro prämienwirksam auf den Bausparvertrag einzahlen. Darauf gibt es dann pro Jahr die Wohnungsbauprämie von 8,8 Prozent.
Wohnwirtschaftliche Maßnahmen
Nach dem Bausparkassengesetz dürfen Bauspardarlehen nur zur Finanzierung wohnwirtschaftlicher Maßnahmen verwendet werden. Als solche gelten u. a. die Einrichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden, insbesondere von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, der Erwerb von Bauland, Maßnahmen zur Erschließung und Förderung von Wohngebieten sowie die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zu einem dieser Zwecke eingegangen worden sind.
Z
Zuteilung
Hat der Bausparer mit seinen Sparleistungen alle Bedingungen des Tarifs erfüllt, wird der Bausparvertrag zugeteilt. Der Bausparer kann mit der Zuteilung sofort über sein Bausparguthaben und nach Stellung ausreichender Sicherheiten auch über sein Bauspardarlehen verfügen.
Zwischenkredit
In Höhe der Bausparsumme kann für einen Bausparvertrag, der die Zuteilungsvoraussetzungen noch nicht erreicht hat, ein Zwischenkredit gewährt werden. Für diesen Kredit fallen keine Tilgungen, sondern nur Zinsen an. Er wird später durch die zugeteilte Bausparsumme abgelöst


