Rangrücktritt
Hallo. Erst einmal möchte ich Sie ganz herzlich begrüßen. Ich bin baufi, das Maskottchen der Firma hypconcept und Ihr Ratgeber in Sachen Baufinanzierung. Heute möchte ich Ihnen den Rangrücktritt nahe bringen.
In der letzten Kolumne haben wir uns mit der Rangstelle und den Auswirkungen auf die Kreditvergabe der Banken befasst.
Verhandlungssache Rangrücktritt
Falls es einmal zu dem Fall kommen sollte, dass die Bank nicht die erste Rangstelle im Grundbuch erhalten kann, müssen Sie (oder der Notar) mit den Inhabern der vorrangig eingetragenen Rechte über einen Rangrücktritt verhandeln.
Aber keine Angst, hier geht es nicht zu wie auf einem Basar. Die vorrangigen Rechte sind meist solche, die es gewohnt sind einer Bank den Vorrang zu lassen. Daher sollte es zu keinen größeren Problemen kommen, es sei denn, es ist selbst eine Bank im Vorrang eingetragen. Da geht dann meist der Hahnenkampf los, wo der bisherige Hahn im Korb nicht aus diesem heraus will.
Wenn Sie die erste Hürde der Einwilligung genommen haben, bedarf es einer notariell beglaubigten Erklärung, um die Rangänderung im Grundbuch zu veranlassen. In dieser Erklärung verändert der im Grundbuch eingetragene Gläubiger seine bisherige Rangstelle zugunsten eines anderen, bisher nachrangigen Gläubigers.
Rangrücktritt ist nicht Rangliste
Wichtig: Der Rangrücktritt wird im Grundbuch zwar vermerkt, aber die Reihenfolge der Eintragungen wird nicht verändert. Daher reicht es nicht, nur darauf zu achten, wer oben steht, sondern es ist wieder einmal das Kleingedruckte das Entscheidende. Eine Rangänderung steht entweder unterhalb der bisherigen Eintragungen oder direkt in der neuen Eintragung - Rang vor Recht xy - sofern die Eintragung bisher noch nicht erfolgt war. Also: aufpassen.
Zu Risiken und Nebenwirkungen (nicht vom Kleingedruckten) vereinbaren Sie bitte einen individuellen Gesprächstermin - baufi@hypconcept.de - und fragen bitte niemanden, der sich damit nicht wirklich auskennt.
Bis dahin: Behalten Sie immer ein Dach über dem Kopf!
Ihr baufi


